Allgemeine Geschäftsbedingungen



I. Geltungsbereich

1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Coregenion GmbH gegenüber Nichtverbrauchern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Die Coregenion GmbH-Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Coregenion GmbH-Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Coregenion GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

3. Vertragsgrundlagen sind in dieser Reihenfolge: die besonderen Bedingungen des Vertrages, die nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen, die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie sowie ergänzend die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.

4. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die Coregenion GmbH-Verkaufsbedingungen auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.

5. Die Coregenion GmbH-Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

II. Angebote

1. Sämtliche von der Coregenion GmbH abgegebene Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit der Lieferanten der Coregenion GmbH.

2. Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn sie durch die Coregenion GmbH entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.

3. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen der Coregenion GmbH, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch Coregenion GmbH bestätigt worden sind.

4. Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfangs, die sich bei Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten.

5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Coregenion GmbH erhält, behält sich Coregenion GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor.

6. Dienstleistungen von Coregenion GmbH, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Planungs- und Beratungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.

7. Maß- und Gewichtsangaben im Angebot sind annähernd. Handelsübliche sowie fabrikations- oder rohstoffbedingte Abweichungen im Rahmen der branchenüblichen Normtoleranzen sind vorbehalten.

III. Lieferung

1. Obliegt dem Käufer eine Mitwirkungspflicht (Vorlage von Zeichnungen, Angabe von Daten, Bereitstellung von Material, Leistung einer Anzahlung oder Sicherheit o.ä.), so beginnen vereinbarte Lieferfristen frühestens mit Erbringung der vom Käufer geschuldeten Leistung. Liefertermine verschieben sich entsprechend unter Berücksichtigung der zum neuen Liefertermin gegebenen Lieferbereitschaft der Coregenion GmbH.

2. Im Falle einer Unmöglichkeit der Lieferung aufgrund höherer Gewalt gilt Ziffer 1 entsprechend.

3. Die Coregenion GmbH ist, soweit nicht anders vereinbart, zu Teillieferungen berechtigt. In diesem Falle steht dem Käufer bei Teilverzug oder Unmöglichkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit oder Rücktritt von dem ganzen Vertrag nur dann zu, wenn er nachweist, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn nicht von Interesse ist.

4. Handelsübliche Abweichungen von der bestellten Liefermenge von bis zu plus/minus 10 % sowie branchenübliche Über-/Unterlängen sind vom Käufer anzunehmen.

5. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht ab, so hat er trotzdem die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Gleiches gilt, wenn die Lieferung auf Abruf zu erfolgen hat und der Käufer die Lieferung oder vereinbarte Teillieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitraum abruft.

6. Der Käufer ist verpflichtet der Coregenion GmbH den Verzugsschaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen.

7. Kommt der Käufer auch nach einer schriftlichen Aufforderung seiner Abnahme- oder Abrufpflicht innerhalb einer von Coregenion GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ist die Coregenion GmbH berechtigt, die Durchführung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Lieferverpflichtung der Coregenion GmbH hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Lieferung entfällt. Gleiches gilt für die noch nicht abgerufenen sowie auch für eventuell künftig erst noch abzurufende (Teil)Lieferungen.

8. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Coregenion GmbH. Auf Verlangen des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Transportschaden versichert. Von der Coregenion GmbH verauslagte Beträge für Versicherung, Verpackung, Frachtkosten, Porti etc. werden gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort netto Kasse fällig.

9. Die Gefahr geht auf den Käufer über bei Versenden der Ware vom Lagerort oder bei Meldung der Versandbereitschaft zum vereinbarten Liefertermin.

10. Für Verpackungen gelten generell die gesetzlichen Bestimmungen. Trommel-Lieferung erfolgt ausschließlich auf Einwegtrommeln. Die gehen in das Eigentum des Käufers über, und werden nicht von der Coregenion zurückgenommen.

11. Der Mindestauftragswert beträgt netto EUR 250,--. Für Aufträge unter diesem Betrag behält sich Coregenion GmbH vor, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von netto EUR 25,-- zu verrechnen

IV. Preise

1. Die Warenpreise gelten „ab Werk“, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich der Kosten der Versandverpackung. Eventuell notwendige Kabel- und Leitungsschnitte bei beigestellten Konfektionskabeln sind ebenfalls nicht enthalten. Diese werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

2. Im Hinblick auf die Ermittlung der Preise verweist die Coregenion GmbH auf die jeweils gültige Preisliste, die dem Käufer bereits vorliegt oder die er bei der Coregenion GmbH anfordern kann.

3. Serviceleistungen sowie Instandsetzungsarbeiten außerhalb unseres Hauses und in unseren Werkstätten bedürfen vorheriger, schriftlicher Vereinbarung. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand. Der Materialaufwand wird gegen Nachweis und für Kleinteile durch eine zusätzliche Pauschale abgerechnet.

4. Die Warenpreise und die Preise für Serviceleistungen sind Nettopreise. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese wird mit dem bei der Rechnungsstellung gültigen Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen und hinzugerechnet.

5. Die Coregenion GmbH behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen.

V. Zahlung

1. Rechnungen der Coregenion GmbH sind 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

2. Rechnungen über Service- und andere Leistungen im Sinne von Ziffer IV.3 sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.

3. Gerät der Käufer mit Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist die Coregenion GmbH zu einer weiteren Lieferung nur gegen Vorauszahlung verpflichtet. Ist der Käufer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann die Coregenion GmbH nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.

4. Bei Zahlungsverzug ist die Coregenion GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

5. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Zahlungsanspruch nur geltend machen mit Einreden, die auf demselben Vertragsverhältnis wie dieser Zahlungsanspruch beruhen. Zur Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Forderungen des Käufers gegen die Coregenion GmbH können nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.Die Coregenion GmbH behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren vor, bis der Käufer alle Forderungen, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindungen entstanden sind oder zukünftig entstehen werden, erfüllt, insbesondere bis er einen etwa bestehenden Kontokorrentsaldo beglichen hat. Bei Hingabe von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung als erfolgt.

2. Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware gesondert und fachgerecht zu lagern. Er ist weiterhin verpflichtet, der Coregenion GmbH unverzüglich tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen anzuzeigen sowie ein Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Gegenstände mit der Vorbehaltsware zu übersenden. Beschädigungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sind der Coregenion GmbH unverzüglich anzuzeigen.

3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Coregenion GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht Coregenion GmbH gehörender Ware erwirbt Coregenion GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht Coregenion GmbH gehörender Ware gemäß § 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Coregenion GmbH Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum auf Coregenion GmbH nach dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung und Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von Coregenion GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

4. Der Käufer darf die Ware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußern und tritt die aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bereits hiermit an die Coregenion GmbH ab, diese nimmt die Abtretung an. Eine Veräußerung an Abnehmer, die eine Abtretbarkeit ausschließen oder von ihrer Genehmigung abhängig machen, ist untersagt. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Coregenion GmbH durch Sicherheitsübereignung oder Verpfändung ist untersagt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Coregenion GmbH gehörenden Gegenständen veräußert, so stehen der Coregenion GmbH die Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu. Der Käufer ist neben der Coregenion GmbH zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf Verlangen hat der Käufer seinem Abnehmer die Abtretung anzuzeigen.

5. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Käufers gemäß § 326 BGB, der Zahlungseinstellung, der Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der im Eigentum oder Miteigentum der Coregenion GmbH stehenden Ware sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen und sein Recht zum Besitz der Vorbehaltsware.

6. Auf Verlangen der Coregenion GmbH ist der Käufer verpflichtet, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, sofern der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 15 % übersteigt.

VII. Mängel- und Schadensersatzansprüche des Käufers

1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass der Käufer seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Für die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB ist nur die Produktbeschreibung der Coregenion GmbH maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

3. Soweit ein von der Coregenion GmbH zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, ist die Coregenion GmbH nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Sie ist verpflichtet, die dafür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.

4. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer der Coregenion GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die Coregenion GmbH von der Mängelhaftung befreit.

5. Ist die Coregenion GmbH zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Coregenion GmbH nicht zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehlt, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.

6. Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Coregenion GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die Coregenion GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

7. Die Haftungsfreizeichnung nach Ziffer 6 gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn die Coregenion GmbH wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zum Schadensersatz verpflichtet ist. Sie gilt außerdem nicht, wenn die Coregenion GmbH aufgrund einer von ihr zu vertretenden Pflichtverletzung auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers in Anspruch genommen wird. Sofern die Coregenion GmbH wegen Verletzung einer Kardinalspflicht oder vertragswesentlichen Pflicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist ihre Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8. Mängel- und Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich nach einem Jahr. Ist die gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise jedoch für ein Bauwerk verwendet worden und hat die Ware dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, es sei denn, die gelieferte Ware wurde aufgrund eines Vertrages für das Bauwerk verwendet, in den Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) insgesamt einbezogen worden ist. In diesem Fall gelten die kürzeren Verjährungsfristen der VOB/B. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablieferung der Ware zu laufen, bei Leistungen im Sinne der Ziffer IV.3 mit Abnahme, hilfsweise mit endgültiger Verweigerung der Abnahme durch den Käufer. Soweit die Coregenion GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat, treten an die Stelle der oben geregelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen gelten grundsätzlich auch für Schadensersatzansprüche und insbesondere hinsichtlich des Ersatzes von Mangelfolgeschäden. Soweit die Coregenion GmbH jedoch Vorsatz zur Last fällt, soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers geltend gemacht werden, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.t

VIII. Unmöglichkeit – Vertragsanpassung

1. Ist der Coregenion GmbH die Lieferung oder Leistung schon anfänglich unmöglich, so haftet sie nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Wird der Coregenion GmbH die Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf das Verschulden der Coregenion GmbH zurückzuführen, so ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch ist der Schadensersatzanspruch des Käufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

3. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Coregenion GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit die Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Coregenion GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Coregenion GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, wird sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitteilen und zwar auch dann, wenn mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

IX. Gewährleistung

1. Die Coregenion GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte den in der Produktionsbeschreibung bezeichneten Spezifikationen entsprechen und frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
2. Gewährleistungsansprüche gegen die Coregenion GmbH stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

X. Inhaberschaft von Rechten

1. Der Käufer ist verpflichtet, die Coregenion GmbH unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Ansprüche, die geltend gemacht werden, weil von der Coregenion GmbH gelieferte Produkte oder Teile davon angeblich ein gewerbliches Schutzrecht oder Eigentumsrechte oder irgendwelche anderen Rechte Dritter verletzen, gegen ihn erhoben werden. Die Coregenion GmbH behält sich in solchen Fällen vor, den Käufer bei der Abwehr entsprechender Ansprüche zu unterstützen und ggfs. hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen, dies jedoch nur, wenn die Rechtsverfolgung ausschließlich in Absprache mit oder nach Weisung durch Coregenion GmbH durchgeführt wird. Dies schließt die Auswahl von Prozess- und Verfahrensbevollmächtigten, wo auch immer, ein.

XI. Haftung

1. Im Falle von Schäden, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Coregenion GmbH oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, sind Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens vor oder bei Vertragsabschluss, wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Nebenpflichten sowie sonstige Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Insbesondere sind in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn.

2. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in obigen Ziffern vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs - ausgeschlossen.

3. Die Regelung gem. Ziffer 2 gilt nicht für Ansprüche gem. § 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

4. Soweit die Haftung der Coregenion GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Coregenion GmbH.

XII. Sonstiges

1. Die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen des Käufers gegen die Coregenion GmbH bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch die Coregenion GmbH.

2. Werden bei Herstellung nach Plänen oder sonstigen Angaben des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Käufer hiermit die Coregenion GmbH von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen der Dritten frei. Bei Sonderkonstruktionen der Coregenion GmbH ist die Weitergabe oder eigene Verwendung sämtlicher Konstruktionsangaben durch den Käufer nur mit schriftlicher Einwilligung der Coregenion GmbH zulässig.

3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen.

4. Die Aufrechnung des Käufers gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag ist ausgeschlossen, es sein denn, die Gegenansprüche des Käufers sind von der Coregenion GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

XIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der Coregenionr GmbH.

2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der Coregenion GmbH. Die Coregenion GmbH ist nach ihrer Wahl auch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.

3. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht findet Anwendung mit Ausnahme des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf.

XIV. Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.
2. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahekommt.